Decentralized Autonomous Organizations erfreuen sich unter Anlegern zunehmender Beliebtheit und verwalten längst Milliardenbeträge. Überwiegend werden DAOs als Personengesellschaften qualifiziert, während Gegenstimmen mit Blick auf die enormen Haftungsrisiken für die DAO-Mitglieder an deren Rechtsbindungswillen hinsichtlich des Gesellschaftsvertrags zweifeln. Der Rechtsbindungswille ist indes nicht die richtige Stellschraube, um Haftungsrisiken zu beschränken. Vielmehr ist die Lösung in einer institutionellen Haftungsbeschränkung für quasi-passive DAO-Gesellschafter zu suchen.
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