Thomas Stimpel, Fabian Bernhagen
Umfasst das Betriebsvermögen eines Einbringungsgegenstandes i.S.d. § 20 UmwStG Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, würde die Miteinbringung dieser Beteiligung zum Entstehen von eigenen Anteilen führen. Dem entgegnet die Finanzverwaltung mit einer Ausnahmeregelung. Im Rahmen von Einbringungen in Kapitalgesellschaften nach §§ 20 ff. UmwStG können auch wechselseitige Beteiligungen begründet werden. Gleiches gilt für einen fiktiven Formwechsel bei der Option zur Körperschaftsbesteuerung i.S.d. § 1a KStG. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob das Entstehen einer wechselseitigen Beteiligung durch eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung vermieden werden kann. Hierbei werden insbesondere die Folgeauswirkungen, die sich aus der Zurückbehaltung von entsprechenden Anteilen ergeben, beleuchtet.
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