Der Beitrag zeigt auf, dass eine Personenaußengesellschaft schon deshalb keine Gesamthandgemeinschaft ist, weil über das Gesellschaftsvermögen nicht notwendig sämtliche Gesellschafter kraft gemeinschaftlicher Vermögensherrschaft, sondern nur die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter kraft organisationsrechtlicher Kompetenz verfügen.
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