In einer ausführlich begründeten Entscheidung, die derzeit dem BGH zur Überprüfung vorliegt, hat das OLG Hamburg im vergangenen Jahr die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten als Verzugsschaden deswegen verneint, weil im konkreten Fall das Inkassounternehmen gegenüber dem Gläubiger das Beitreibungsrisiko für diese Kosten übernommen hatte. Da eine solche Risikoübernahme gängiger Praxis im Inkassowesen entspricht, ist das Verfahren für die gesamte Branche von großer Bedeutung. Der Beitrag setzt sich kritisch mit den Argumenten des OLG auseinander und legt dar, weshalb sie weder rechtsdogmatisch noch vom Ergebnis her gedacht überzeugen.
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