Der folgende Beitrag skizziert zunächst einige Veranlassungen, welche den Abschluss eines Vorvertrages nahelegen können, wenn die prospektiven Gründer die spätere Errichtung einer GmbH anstreben. Es wird dargestellt, wie ein solcher Vertrag inhaltlich auszugestalten und formgültig in Vollzug zu bringen ist (II.). Es folgt eine Erläuterung der Rechtswirkungen, die sich an den formgültigen Abschluss eines Vertrages knüpfen (III.). Spezifische Fragen, denen unter IV. nachgegangen wird, ergeben sich, wenn die Vorgründungsgesellschaft bereits nach außen gerichtet im Rechtsverkehr agiert. Dies stellt dann auch Fragen an die Haftung der Gründer, die abschließend erörtert werden.
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