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Resumen de Aktuelles Steuerrecht rund um die GmbH und ihre Gesellschafter 2023/2024, GmbHR 2023,

Burkhard Binnewies, Norbert Mückl, Klaus Olbing

  • Das Jahr 2023 ist von Seiten der Gesetzgebung durch den Entwurf des Wachstumschancengesetzes geprägt. Neben einer Vielzahl von kleineren wie größeren Entlastungen (z.B. Ausweitung des Verlustrücktrags) enthält es auch einzelne, aber gravierende Verschärfungen (insb. Meldepflicht für nationale Gestaltungen). Die Finanzverwaltung hat sich im Jahr 2023 zurückgehalten. Der Entwurf für den neuen UmwStG-Erlass zeichnet sich dadurch aus, dass er die seit 2011 zahlreich ergangenen Gesetzesänderungen sowie Entscheidungen des BFH berücksichtigt, ohne überraschende Akzente zu setzen. Dazu gibt es die Verfügung der OFD Frankfurt a.M. zur Einlagenrückgewähr bei Anteilserwerb zu verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Anschaffungskosten. In der Finanzrechtsprechung ist eine Vielzahl von GmbH-relevanten Entscheidungen ergangen. Zur vGA bestätigt der BFH seine Rechtsprechung, dass das Begriffsverständnis auf Gesellschaftsebene ein anderes ist als das auf der Gesellschafterebene. Ferner gibt es klarstellende Entscheidungen zu Gesellschafterdarlehen und -verrechnungskonto. Trotz Gegenwehr der Finanzverwaltung seit der Grundsatzentscheidung des BFH zur Frage der Entnahmen im Rückwirkungszeitraum der Einbringung eines Einzelunternehmens in die GmbH bleibt die Rechtsprechung dabei, dass diese auch bei Entstehen von Negativkapital nicht zur Aufdeckung stiller Reserven führen. Die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschafter ist nach zutreffender Auffassung des BFH beteiligungsbezogen und nicht anteilsbezogen zu betrachten. Der Gesellschafter selbst kann nach Auffassung des BFH den Bescheid über die Feststellung des Einlagekontos nicht anfechten. Die Entscheidung des BVerfG hierzu steht aus. Dass es bis zur verfassungsrechtlichen Überprüfung von Steuergesetzen Jahrzehnte dauern kann, zeigen die in 2023 veröffentlichten Entscheidungen des BVerfG zu den Übergangsreglungen bei der Überführung des Anrechnungsverfahrens in das Teileinkünfteverfahren 2000/2001. Während bei der ertragsteuerlichen Organschaft der BFH immer strenger wird, weitet er den Anwendungsbereich der umsatzsteuerlichen Organschaft immer weiter aus. Zudem sind die Haftungsgefahren für den Berater notleidender GmbHs nochmals empfindlich verschärft worden.


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