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Resumen de Die Aussetzung des Ausgangsverfahrens gem. § 8 KapMuG – warum der XI. Senat seine Rechtsprechung korrigieren muss

Lars Klöhn, Jacob Zell

  • Anlegerklagen haben Konjunktur, man denke nur an die Fälle VW und Porsche (Diesel), EY (Wirecard) und Bayer (Monsanto). Kaum eine Frage ist dabei so bedeutsam wie die, unter welchen Voraussetzungen das Prozessgericht den Einzelrechtsstreit gem. § 8 KapMuG aussetzen muss. Der XI. Zivilsenat des BGH hat eine sehr restriktive Linie eingenommen. Das Ergebnis dieser Rechtsprechung ist ein faktischer Vorrang des Einzelverfahrens vor dem Musterverfahren, das dadurch erheblich an Schlagkraft verliert. Das OLG München hat dem BGH daher kürzlich die Gefolgschaft verweigert. Der folgende Beitrag analysiert die Rechtsprechung des XI. Senats und zeigt, dass sie weder mit den Vorgaben des einfachen Rechts vereinbar ist noch auf die von dem BGH vertretene verfassungskonforme Auslegung des § 8 KapMuG gestützt werden kann.


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