Zusammenfassung Nach Gesetzesreformen 2015 und 2021 bestimmt § 46 Abs. 2 S. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) nun ausdrücklich, dass rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische und sonstige menschenverachtende Ziele und Beweggründe bei der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen sind. Derzeit liegt außerdem ein neuer Gesetzesentwurf vor, der vorsieht, dass zusätzlich ›geschlechtsspezifische‹ sowie ›gegen die sexuelle Orientierung gerichtete‹ Ziele und Beweggründe aufgenommen werden. Trotz entsprechender Signale der Gesetzgebung, bleibt bis heute offen, ob das Vorgehen des Rechtsstaates bei dem Phänomen der Vorurteilskriminalität von der Erkennung bis zur rechtlichen Würdigung und Verurteilung als angemessen bezeichnet werden kann. Der Beitrag stellt den staatlichen Umgang mit Vorurteilskriminalität dar und fokussiert hierbei die bisherigen Erkenntnisse zur Anwendung des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB. Dabei wird das Konzept der Vorurteilskriminalität sowie ihre Erfassung dargestellt, um dann die Rechtslage in Deutschland und den empirischen Forschungsstand zur Berücksichtigung von menschenverachtenden Zielen und Beweggründen in der Praxis zu erörtern. Zuletzt werden mögliche Forschungsperspektiven zur Überprüfung der Rechtsanwendungspraxis von menschenverachtenden Zielen und Beweggründen aufgezeigt.
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