Der Fall Wirecard hat die bislang in der Rechtsprechung ungeklärte und im Schrifttum hochumstrittene Frage aufgeworfen, ob Aktionäre eines insolventen börsennotierten Emittenten (i) kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche als Insolvenzforderungen verfolgen können oder (ii) ob sie insoweit als Eigenkapitalgeber auf die nachrangige Überschussverteilung nach § 199 Satz 2 InsO verwiesen sind. Das LG München I hat sich mit Urteil vom 23.11.2022 (LG München I v. 23.11.2022 – 29 O 7754/21, ZIP 2022, 2505) überzeugend der zweiten Auffassung angeschlossen. Die Gegner dieser Auffassung versuchen demgegenüber mit außerinsolvenzrechtlichen Erwägungen eine insolvenzrechtliche Gleichstellung sämtlicher Eigenkapital- und Fremdkapitalgeber als Insolvenzgläubiger zu postulieren (Nivellierungsthese). Der Beitrag zeigt auf, dass die “Rangfrage“ allein durch das Insolvenzrecht zu beantworten ist und zwar im Sinne des Urteils des LG München I.
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