Das Recht auf abgesonderte Befriedigung an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, das nicht von ungefähr in den §§ 49 –52 , 165 ff. , 223 , 282 InsO ausführlich geregelt ist, hat für den begünstigten Gläubiger enorme Wichtigkeit, entscheidet es doch regelmäßig darüber, ob er die Insolvenz seines Schuldners gelassen zur Kenntnis nehmen kann. Spiegelbildlich drückt sich diese Wichtigkeit in der – haftungsrelevanten (vgl. § 60 Abs. 1 InsO ) – Pflicht des Insolvenzverwalters aus, Sachen, die der abgesonderten Befriedigung unterliegen, sorgsam zu verwahren, um sie vor Beschädigung oder gar Vernichtung zu bewahren. Dies gilt insbesondere für Sicherungsgut (§ 51 Ziff. 1 InsO ). Diese Pflicht kann so weit gehen, dass er die fraglichen Sachen versichern muss. Kommt es zum Sicherungsfall, kann Streit darüber entstehen, wem das Recht auf die Versicherungsleistung zusteht. Die Entscheidung hierüber ist an der Schnittstelle von Insolvenz- und Versicherungsrecht angesiedelt. Den hierbei zu lösenden Problemen widmet sich der nachfolgende Beitrag.
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