Die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf, ebenso wie die Verpflichtung hierzu, gem. § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG der notariellen Beurkundung. Nach den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers dienen diese Voraussetzungen in erster Linie dazu, dass Geschäftsanteile nicht zum Gegenstand des allgemeinen Handelsverkehrs werden. Demgegenüber haben Instanzgerichte den Sinn des § 15 Abs. 3, Abs. 4 GmbHG in der Vergangenheit weiter verstanden und etwa auch den der notariellen Beurkundung innewohnenden Übereilungsschutz betont. In der Praxis kann dies insbesondere für das Verpflichtungsgeschäft zu schwierigen Abgrenzungsfragen mit Blick auf den Umfang der Beurkundungsbedürftigkeit führen.
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