Der Umgang mit fehlerhaften Beschlüssen der Gesellschafterversammlung ist im GmbHG nicht geregelt. Die Regelungslücke wird nach herkömmlichem Verständnis durch die §§ 241 ff. AktG geschlossen. Durch das MoPeG wird nun jedoch die Frage aufgeworfen, ob der Interessenlage in der typischerweise personalistisch strukturierten GmbH nicht eher durch das neue Anfechtungsmodell für die Personenhandelsgesellschaften (§§ 110 ff. HGB) gedient ist.
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