Florian Bien, Björn Christian Becker
Teil 1 des Beitrags (WuW 2024, 81–88) klärt, dass das Anwerben wichtiger Mitarbeiter eines dritten, insbesondere eines konkurrierenden Unternehmens, den fusionskontrollrechtlichen Zusammenschlusstatbestand erfüllen kann. Der hier abgedruckte zweite Teil des Beitrags erläutert, in welchen Konstellationen solche Vorhaben die Schwellenwerte der Fusionskontrolle erreichen (I). In diesem Fall ist der Vollzug bis zur Genehmigung durch die zuständige Kartellbehörde auszusetzen.
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