Christian Kersting, Manuel May
Unternehmensbußgeldern kommt eine immer höhere Bedeutung zu. Immer stärker stellt sich daher die bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage, ob sanktionierte Gesellschaften wegen der Buße Regress bei pflichtwidrig handelnden Organmitgliedern nehmen können. Für die Beantwortung dieser Frage sind die Wertungen der Organhaftungsvorschriften sowie der Bußgeldnormen in den Blick zu nehmen und in ein Verhältnis zueinanderzusetzen.
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