Designierte Torwächter müssen die Verhaltenspflichten aus dem DMA grundsätzlich durch selbst zu wählende Maßnahmen umsetzen. Nach Art. 8 DMA kann die Kommission zum einen konkrete Maßnahmen vorgeben (Abs. 2) und zum anderen auf Ersuchen des Torwächters die Geeignetheit von Maßnahmen feststellen (Abs. 3). Der Beitrag beleuchtet diese Verfahren und ihre Unklarheiten näher, ordnet die Verfahren systematisch ein und zeigt ihre Auswirkungen auf staatliche Sanktionen und das private enforcement auf.
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