In der Entscheidung Lkw III fordert der BGH, dass zur Widerlegung des „Ob“ eines Kartellschadens eine „theory of no harm“ beigebracht wird. Außerdem stellt der Senat klar, dass eine Regressionsanalyse mit statistisch insignifikantem Ergebnis einen Schaden nicht widerlegt und sich die Instanzgerichte auch nicht vertieft inhaltlich mit entsprechenden Regressionsanalysen der Beklagten auseinandersetzen müssen
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