Aktuell diskutiert wird die Frage nach der strafrechtlichen Erfassbarkeit sog. „Greenwashings“ unter den Tatbestand des Kapitalanlagebetruges gem. § 264a StGB in Bezug auf vermeintlich nachhaltige Anlageprodukte. Der vorliegende Beitrag stellt dar, dass eine solche Erfassbarkeit nur unter Abkehr von der bisherigen und seitens der Rechtsprechung geteilten Definition der „entscheidungserheblichen Umstände“ möglich ist. Dann drohen im Hinblick auf eine Normanwendung seitens der Gerichte jedoch Friktionen mit dem Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG, welches insoweit auch für die Rechtsprechung zu gelten hat. Solche Friktionen ließen sich in verfassungskonformer Weise nur auflösen, wenn der Gesetzgeber den Begriff der „entscheidungserheblichen Umstände“ inhaltlich klarstellt oder die zivilrechtliche Rechtsprechung einen Definitionswandel im Zusammenhang mit der Prospekthaftung i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB vornimmt.
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