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Resumen de Grenzen der Durchsicht von (möglichen) Verteidigungsunterlagen

Jörg Oesterle

  • Zugleich Anmerkung zu LG Köln, Beschl. v. 31.1.2024 – 118 Qs 12/23, wistra 2024, 218 Die Frage, inwieweit anwaltliche Unterlagen dem strafprozessualen Zugriff entzogen sind bzw. sein sollten, ist nach wie vor von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Der Beitrag erörtert anhand einer aktuellen Entscheidung des LG Köln in einem Cum/Ex-Verfahren die Frage, wie im Zusammenhang mit einer Durchsuchung verfahrensrechtlich vorzugehen ist, um geschützte von nicht geschützten Unterlagen zu unterscheiden. Konkret geht es um die Frage, unter welchen Bedingungen eine vorläufige Sicherstellung zur Durchsicht gem. § 110 StPO möglich ist, wenn äußere Hinweise für eine Einordnung als Verteidigungsunterlagen sprechen. Im Ergebnis wird aufgezeigt, dass sowohl das Verfassungsrecht als auch eine einfachgesetzliche Auslegung eine solche Durchsicht durch die Ermittlungsbehörden grundsätzlich verbieten. Vielmehr sind die betreffenden Unterlagen zunächst zu versiegeln und gem. § 110 Abs. 4, § 98 Abs. 2 S. 1 StPO dem Richter vorzulegen.


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