Die Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gem. § 394 FamFG stellt die Praxis der Registergerichte regelmäßig vor dem Hintergrund der Reichweite des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 26 FamFG bezüglich der Frage, ob noch nennenswertes Restvermögen der Gesellschaft vorhanden ist, welches einer Löschung entgegenstehen würde, vor große Herausforderungen; dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sich eine “negative“ Tatsache nicht “positiv“ feststellen lässt. Die hierzu vorhandene obergerichtliche Rechtsprechung ist in weiten Teilen aus der Sicht der Praxis weder überzeugend noch hilfreich. Es ist daher im Ergebnis dringend eine Reform des § 394 FamFG mit verfahrenserleichternden Fiktionsregelungen zur Ermittlungstiefe nach § 6 FamFG erforderlich.
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