Strafverteidigung agiert unter dem Damoklesschwert, aufgrund ihrer Beistandstätigkeit in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden zu geraten. Abseits der „Klassiker“ (§§ 258 und 261 StGB) existieren weitere Strafnormen, die für Strafverteidiger ein – weitgehend unbekanntes – Risiko bilden können. Einer dieser Tatbestände ist § 129 StGB. In der Tatbestandsvariante der „Unterstützung einer kriminellen Vereinigung“ nach § 129 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB weist diese Norm eine erhebliche Weite auf. Der Beitrag eruiert, dass § 129 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB für beratende Tätigkeiten in der Strafverteidigung regelmäßig teleologisch zu reduzieren ist, um den latenten Konflikt aus Unterstützungsverbot und Verteidigungsgebot interessengerecht aufzulösen.
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