Das Olympus-Urteil des EuGH (EuGH, Urt. v. 16.5.2024 – C-706/22 , ZIP 2024, 1257 = ZIP 2024, 1524 [Henssler/Diepenthal]) hat hohe Wellen geschlagen: Entgegen der bislang vorherrschenden Ansicht in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung – insbesondere des vorlegenden BAG – und Literatur besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Nachholung des Beteiligungsverfahrens, wenn eine arbeitnehmerlose gegründete SE die Mehrheitsanteile an personalhaltenden Tochtergesellschaften erlangt.
Für den Regelfall steht damit fest, dass keine Nachverhandlungspflichten bestehen. Ausnahmsweise kommt eine Nachholung allenfalls dann in Betracht, wenn eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vorliegt. Mithin wird das Missbrauchsverbot des § 43 SEBG , das Art. 11 RL 2001/86/EG umsetzt, künftig in den Fokus der Diskussion rücken.
Der vorliegende Beitrag beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen bei SE-Gründungsvorhaben sowie bei der Nutzung einer Vorrats-SE eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vorliegen kann und welche Rechtsfolgen hierdurch ausgelöst werden, insbesondere mit Blick auf die unternehmerische Mitbestimmung.
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