Die durch § 1922 Abs. 1 BGB und § 15 Abs. 1 Alt. 2 GmbHG materiell rechtliche Lage kann im Erbfall zu einem Konflikt mit der formell rechtlichen Situation gem. § 16 Abs. 1 GmbHG und damit zu praktischen und rechtlichen Unsicherheiten führen. Die durch die Gesellschafterliste bestimmte formelle Rechtslage stimmt nämlich im Zeitpunkt des universalsukzessiven Erwerbs qua Erbrecht nicht mehr mit der materiellen Rechtslage überein.
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