Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, unter Berücksichtigung der Sicherung seiner Besteuerungsrechte Rahmenbedingungen für seine Bürger zu schaffen, die eine ungerechtfertigte Beschränkung oder Behinderung der Freiheits- und Vermögensrechte ausschließt. Diese Aufgabe erfüllen schon jetzt § 6 AStG und § 21 UmwStG a.F. (vor SEStEG) nur eingeschränkt. Durch die geplante Streichung des § 27 Abs.
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