Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, bleibt auch nach dessen Verlegung in anderen Mitgliedstaat zuständig (EuGH, 17. 1. 2006 - Rs. C-1/049)