Ein Beklagter hat die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen ein Versäumnisurteil entsprechend Art. 34 Nr. 2 EuGVO, wenn er durch Zustellung von dessen Inhalt so rechtzeitig Kenntnis erlangt, dass eine Verteidigung tatsächlich möglich ist (EuGH, 14.12.2006 - Rs. C-83/05)