Kartellverbot und Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG: Die Entscheidung, mit der dem Arzneimittelhersteller Glaxo untersagt wird, die Preise für Arzneimittel danach zu differenzieren, wo die Kosten dafür übernommen werden, ist teilweise nichtig (EuG, 27.9.2006 - Rs. T-168/01)