Gerichtsstand des Erfüllungsorts: Bei mehreren Lieferorten in einem Mitgliedstaat ist das Gericht der Hauptlieferung zuständig; ist der Ort der Hauptlieferung nicht feststellbar, kann der Kläger den Beklgaten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen (EuGH, 3. 5. 2007 - Rs. C-386/05)