Das Achmea-Urteil des EuGH rekalibriert die Eckpfeiler des Investitionsschutzes in Europa. Dieser Beitrag analysiert die Folgen des Urteils für die Investor-Staat-Streitbeilegung. Er gelangt zu dem Schluss, dass Streitbeilegungsklauseln in Intra-EU-BITs und im Energiechartavertrag (“ECT”) die Autonomie des Unionsrechts beeinträchtigen, im Fall des ECT jedoch dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts die Einrede des Art. 351 Abs. 1 AEUV entgegengehalten werden kann. Dagegen steht die unionale Autonomie der Vereinbarung investitionsrechtlicher Streitbeilegungsmechanismen mit Drittstaaten in EU-Freihandelsabkommen nicht entgegen, weil der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens eine unterschiedliche Behandlung der innerunionalen und der außerunionalen Dimension des Investitionsschutzes gebietet.
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